1.BImschV / 15a / VKF

Normen, Gesetze und Verordnungen

Es existieren zahlreiche länderspezifische, teilweise gar stadtspezifische, Richtlinien für Kaminöfen, Pelletkaminöfen, Festbrennstoffherde und Zentralheizer mit festen Brennstoffen. Diese legen unterschiedliche Grenzwerte für Emissionen und Mindestwirkungsgrade fest.

In unserem Ratgeber Recht erfahren Sie alles zu den Verordnungen der Länder, zur 1.BIMSchV, der 15aB-VG und der LRV/VKF und zu den Orten mit Verbrennungsverbot wie Aachen, München, Regensburg.

Die entsprechenden Prüfbescheinigungen finden Sie in unserer Mediathek. Die VKF-Nummern für die Schweiz stehen online zur Abfrage bereit.

Die Bundesimmissionsschutzverordnung - kurz: 1.BimSchV

Was besagt die 1.BImSchV?

Die 1.BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) setzt Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Staub und Mindestwirkungsgrad für neue Einzelraumfeuerstätten fest. Einzelraumfeuerstätten sind Kaminöfen, Herde, Werkstatt- oder Pelletkaminöfen.

Seit 01.01.2015 ist die zweite Stufe des Gesetzes in Kraft.  Alle Geräte die nach diesem Datum neu angeschlossen werden, müssen die Grenzwerte der zweiten Stufe erfüllen.

Die 2. Stufe betrifft nur Neuanschlüsse. Für Geräte, die vor 01.01.2015 angeschlossen wurden, gelten Übergangsfristen. Diese Fristen sind abhängig vom letzten Zeitpunkt der Zulassungsprüfung. Näheres zum Bestands-Schutz weiter unten.

Die gute Nachricht: Alle aktuellen Wamsler Produkte erfüllen die Grenzwerte

Alle unsere Produkte aus dem aktuellen Verkaufsprogramm erfüllen die Anforderungen und können daher auch in Zukunft ohne wartungsintensive und teure Filter betrieben werden.

Zu sämtlichen, aktuellen Produkten stehen offizielle Prüfunterlagen zur Verfügung. Daher muss  keine kostenpflichtige Messung durch den Schornsteinfegermeister durchgeführt werden. Sie können diese Unterlagen in den Produkt-Detailansichten unter „Unterlagen“ herunterladen.

Was passiert mit meinem alten Gerät?

In der 1.BImSchV findet sich auch ein Passus für die Regelung des Altbestandes. Altbestand sind Kaminöfen und Herde, die vor dem 01.01.2015 angeschlossen wurden.

Alle Geräte, die die erste Stufe erfüllen, haben Bestandsschutz auf Lebenszeit. Sie müssen weder nachmessen, noch nachrüsten. Dies gilt aber nur, wenn die Geräte vor Januar 2015 in Betrieb genommen wurden.

Sofern die Geräte die 1.Stufe nicht erfüllen oder keine offiziellen Prüfdaten bereitgestellt werden können, unterscheidet das Gesetz zwischen unbefristetem und befristetem Bestandschutz.

Uneingeschränkten Bestandschutz genießen folgende Feuerstätten:

– Anschluss vor dem 01.01.1950
– Der jeweilige Ofen wird als alleinige Heizung genutzt
– Grundöfen
– Badeöfen
Festbrennstoffherde

D.h. Holzherde dürfen ebenfalls unbefristet weiterbetrieben werden.

Befristeter Weiterbetrieb gilt für Kaminöfen, Pelletöfen und Werkstattöfen. Abhängig vom Jahr der Typprüfung gelten unterschiedliche Zeitpunkte, an denen Sie ihren Ofen außer Betrieb nehmen müssen. Genaueres können Sie der Tabelle entnehmen:

Übergangsfristen fuer alte Oefen

 

Detailierte Informationen zu unseren Alt- und Neugeräten finden Sie in unserer Herstellererklärung 1.BImSchV.

Eine umfassende Datenbank zu allen Produkten finden Sie im Onlineportal des Holzkohleindustrieverbandes (HKI). Zur Datenbank der HKI

Orte mit Verbrennungsverbot: Aachen, München, Regensburg

Aachen, München, Regensburg

In Deutschland existieren neben der 1.BImSchV  auch stadtspezifische Verordnung, die bei Inbetriebnahme und/oder Betrieb einer Einzelraum-Feuerstätte beachtet werden müssen. Betroffen sind von diesen Regelungen v.a. Aachen, München, Regensburg. Die Regelung gilt nur für die jeweiligen Stadtgebiete, nicht für das Umland.

In allen drei Fällen wird die Einhaltung von Grenzwerten für Kohlenmonoxid, Feinstaub und die Einhaltung eines Mindestwirkungsgrades gefordert, die gegenüber der derzeit bundesweit gültigen Regelung verschärft sind. Für München wurde zudem ein Grenzwert für NOx festgelegt.

Wenn Sie in diesen Städten eine Feuerstätte anschließen möchten, müssen Sie anhand der Prüfzertifikate die Einhaltung der Werte nachweisen und diese dem jeweiligen Umweltreferat übermitteln.

In München muss der Zulassungsantrag vor der Inbetriebnahme genehmigt werden. Hier senden Sie das Zertifikat gemeinsam mit dem Formblatt an das Umweltreferat. Sollte nach einem Monat kein Einspruch erfolgen, ist der Anschluss zulässig. Nähere Informationen zum Verfahren in München finden Sie hier.

In Regensburg und Aachen müssen Sie anhand der Prüfzertifikate die Einhaltung der Werte nachweisen und diese dem jeweiligen Umweltreferat übermitteln. In Aachen gelten zudem veränderte Regelungen für ältere Feuerstätten. Nähere Informationen finden Sie in der Aachner Brennstoffverordnung und der Regensburger Brennstoffverordnung.

 

Bitte informieren Sie sich vor dem Kauf über mögliche regionale Vorschriften in Ihrem Gebiet.

Östereich und Schweiz

Auch in Österreich und der Schweiz gelten strenge Regeln für Klein-Geuerungsanlagen wie Kaminöfen, Holzherde und Pelletöfen.

Für Österreich werden die Geräte gemäß Artikel 15aB-VG geprüft. Sowohl im Teillast- wie Volllast-Betrieb müssen Feuerstätten einen Mindestwirkungsgrad erreichen und bestimmte Emissions-Grenzwerte einhalten. Neben Kohlenmonoxid (CO) und staubförmigen Emissionen gelten landesweit auch Anforderungen an Kohlenwasserstoffe und Stickoxide.

In der Schweiz greifen dagegen die Bestimmungen der LRV 2011 (Luftreinhaltungsverordnung). Neben Feinstaub und CO-Grenzwerten gelten zusätzliche Brandschutzvorschriften. Entsprechend geprüfte Produkte verfügen über eine so genannte VKF-Nummer. Die entsprechenden Nummern können hier online abgefragt werden.